Der Wohnberechtigungsschein (WBS), umgangssprachlich auch §5-Schein, ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") zu beziehen. Er wird im § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) geregelt.
Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an Personen ausgestellt, deren Einkommen die Grenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt:
Einkommensgrenzen
Folgende Einkommensgrenzen (Jahreseinkommen) dürfen nicht überschritten werden:
Anzahl Weißer WBS §5 Grüner WBS Gelber WBS
Pers.
1 11.759,71 12.000,00 18.406,51 21.474,26
2 17.077,15 18.000,00 24.542,01 27.609,76
3 21.167,48 22.100,00 30.677,51 33.745,26
4 25.257,82 26.200,00 36.813,02 42.948,52
5 29.348,15 30.300,00 42.948,52 52.151,77
6 33.438,49 34.400,00 49.084,02 61.355,03
Die angegebenen Werte (EUR) beziffern weder das Brutto- noch das Nettoeinkommen
Es handelt sich hierbei um das „bereinigte Einkommen“, welches auf der Grundlage
des II. Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes berechnet wird.
Wohnungsgrößen und Dringlichkeit
Mit Erteilung des WBS wird eine Entscheidung zur sozialen Dringlichkeit und zum Wohnungsgrößenanspruch getroffen.
Die festgelegte Wohnungsgröße muss vom Eigentümer/ Vermieter beim Mietvertragsabschluß beachtet werden und darf höchstens um 10 % überschritten werden. Ausnahmen kann nur der Eigentümer bei längerem Leerstand und nachgewiesenen Vermietungsbemühungen beantragen.
Raumzahl oder Fläche
Anzahl
Personen weißer WBS/ § 5 grüner/ gelber WBS
1 1,5 Räume oder 45 m² 1,5 Räume oder 45 m²
2 2 Räume oder 60 m² 2 Räume oder 60 m²
3 3 Räume oder 75 m² 3 Räume oder 75 m²
4 4 Räume oder 90 m² 4 Räume oder 85 m²
5 5 Räume oder 105 m² 5 Räume oder 95 m²
Je weiteres Familienmitglied erhöht sich der Anspruch beim weißen WBS und nach § 5 um jeweils 15 m² und beim grünen und gelben WBS um jeweils 10 m². Junge Ehen, Rollstuhlfahrer, Blinde und Alleinerziehende mit einem Kind über 6 Jahren haben einen erhöhten Wohnflächenanspruch.
Wir informieren Sie!
Beachten Sie bitte, dass die Bestimmungen zur angemessenen Wohnfläche auf dem WBS nicht in jedem Fall mit den regionalen Festlegungen der Gemeinde zur Angemessenheit der Unterkunft für Empfänger von Arbeitslosengeld II übereinstimmt.